Versteckter Mangel
Die Gewährleistungsfrist ist für offene oder versteckte (verdeckte) Mängel immer gleich lang. Auf versteckte Mängel muss der Verkäufer jedoch hinweisen. Hat der Verkäufer den versteckten Mangel arglistig verschwiegen, läuft die Gewährleistungsfrist vom Zeitpunkt der Entdeckung. Die Beweislast der Arglistigkeit liegt allerdings beim Bauherrn.
Irrtümlich wird oft angenommen, dass die Gewährleistung für verdeckte Mängel länger wäre. Das ist falsch und tritt nur bei arglistigem Verschweigen in Kraft.