Abnahme
Der Bauherr ist verpflichtet das fertige Werk abzunehmen. Verweigert der Besteller die Abnahme, gilt das Werk gleichwohl als abgenommen. Auch durch die Zustellung der Schlussrechnung gilt das Werk als abgenommen, wenn der Bauherr nicht widerspricht. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen.