Bauabnahme: So sind Bauherren rechtlich auf der sicheren Seite


Artikel vom 03.07.2024


Im Zuge der Bauabnahme erklärt ein Bauherr, dass die beauftragte Bauleistung erbracht wurde. Juristisch betrachtet, ist das ein wichtiger Schritt, denn nun endet die Ausführungsphase und die sogenannte Gewährleistungsphase beginnt. Bauherren können anlässlich der Bauabnahme eine Prüfung auf Mängel vornehmen, die beseitigt werden müssen.
Damit eine Bauabnahme mit all ihren Konsequenzen rechtssicher ist, gilt es, Fristen und Formen zu beachten.

Formen der Bauabnahme
Hat der Auftragnehmer die Bauleistung vollständig abgeschlossen, kann ein Termin zur Bauabnahme vereinbart werden. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter muss dafür vor Ort sein.
Die Bauabnahme
kann in verschiedenen Formen erfolgen. Die einfachste Form ist die ausdrücklich erklärte Abnahme, bei der bereits eine mündliche Erklärung des Auftraggebers ausreichend ist.
Üblich und mit mehr Rechtssicherheit verbunden ist allerdings die förmliche Abnahme. Sie erfolgt anhand der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder kurz VOB. Unbedingt erforderlich ist bei dieser Form der Bauabnahme die Dokumentation in Form eines Abnahmeprotokolls. Ohne Abnahmeprotokoll hat die Bauabnahme nach VOB keine Wirksamkeit. Mehr Informationen hierzu finden Interessierte unter
http://vob.de.
Seltener anzutreffende Formen der Bauabnahme sind die einseitige förmliche Abnahme, die „vergessene“ förmliche Abnahme, die konkludente Abnahme, sowie die fiktive Abnahme nach § 640 BGB oder nach VOB/B.
Neben der vollständigen Bauabnahme kann unter Umständen auch eine Teilabnahme bestimmter Teilleistungen vorgenommen werden. Das BGB verlangt dafür eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Wird das VOB angewendet, muss die Teilabnahme auf Verlangen einer der Parteien durchgeführt werden, auch wenn keine entsprechende Vereinbarung besteht.

Rechtssicherheit durch Abnahmeprotokoll
Das Abnahmeprotokoll, vorgeschrieben im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist für die förmliche Bauabnahme unabdingbar und dient der Beweisführung. Es sollte Angaben zu Ort, Datum, den Beteiligten, den wichtigsten Daten des Bauvertrages und den abzunehmenden Arbeiten enthalten.
Abnahme oder aber Abnahmeverweigerung müssen eindeutig erklärt werden.
Mängel oder fehlende Leistungen liefern besonders häufig Anlass für Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und sind deshalb
wichtiger Bestandteil des Protokolls. Sowohl Mängel, bei denen Übereinstimmung herrscht, als auch strittige Mängel sollten festgehalten werden. Dabei können durch die Parteien auch Einwendungen und Vorbehalte angegeben werden.
Für die Beseitigung vorhandener Mängel sollte eine Frist ins Protokoll aufgenommen werden.
Unterschriften werden durch die VOB nicht explizit verlangt.

Konsequenzen der Bauabnahme
Die Bauabnahme hat Rechtsfolgen. Ist sie erfolgt, kann der Auftragnehmer seine Schlussrechnung stellen und die Vergütung wird fällig. Zudem
beginnt nun der Gewährleistungszeitraum. Innerhalb der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber Mängel rügen und deren Beseitigung verlangen. Das betrifft nur Mängel, die zum Abnahmezeitpunkt nicht feststellbar waren. Auch die Beweislast hinsichtlich von Mängeln kehrt sich um. Vor der Bauabnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er nicht für Mängel verantwortlich ist. Nach der Bauabnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass Mängel dem Auftragnehmer angelastet werden können.
Nicht zuletzt liegt die sogenannte Vergütungs- und Leistungsgefahr nach erfolgter Bauabnahme beim Auftraggeber. Kommt es danach durch äußere Einflüsse (z. B. Unwetter) zu Schäden, ist das Angelegenheit des Auftraggebers. Insgesamt gehen im Zuge der Bauabnahme Risiken und Verantwortung weitestgehend auf den Auftraggeber über. Für Bauherren ist es daher besonders wichtig, bei der Bauabnahme Sorgfalt walten zu lassen und auf eine rechtssichere Abnahme mit förmlichem Abnahmeprotokoll zu achten. Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Bauabnahme sogar verweigert werden.