Die Auswahl der Unterspann- oder Unterdeckbahnen wird immer wichtiger. „Wenn die Regeldachneigung unterschritten wird, müssen sie auch die Funktion einer Behelfsdeckung erfüllen,“ erläutert DDM Oliver Kortendieck, Anwendungstechniker der Dachziegelwerke Nelskamp. Denn die neuen Produktdatenblätter des ZVDH erweitern die Anforderungen. Sie gelten verbindlich bereits ab 1. Juli 2009.
Ob ein Sturm oder eine Dach-Baustelle für Lücken in der Eindeckung verantwortlich sind – die Unterkonstruktion soll das Gebäudeinnere zuverlässig vor eindringender Nässe schützen. Sie muss als Behelfsdeckung zumindest eine Zeit lang (laut Fachregeln „vorübergehend“) der direkten Bewitterung standhalten. Geeignet sind Unterdächer, aber auch Unterspann- oder Unterdeckbahnen.
Die neuen Produktdatenblätter des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) legen fest, wann die Bahnen als Behelfsdeckung genutzt werden können. Sie gelten parallel zum aktuellen Fachregel-Merkblatt, das die korrekte Ausführung beschreibt. „Eine Behelfsdeckung ist künftig vor allem unerlässlich, wenn das Dachgeschoss bewohnt bzw. gedämmt ist, also bei Sanierungen“, stellt Kortendieck fest.
Genormt, geprüft, gekennzeichnet
In den Datenblättern werden die Unterspann- und Unterdeckbahnen (USB/UDB, nach DIN EN 13859-1) kategorisiert. Die Kriterien sind u. a. Widerstand gegen Schlagregen, Bandresistenz oder Alterungsbeständigkeit. Erfüllt das Material die Anforderungen nicht, müssen die Dachflächen entweder sofort eingedeckt oder zusätzlich abgedeckt werden.
Ihre Eignung müssen die Hersteller nachweisen und gewährleisten. Sie sind einer bestimmten Klasse entsprechend zu kennzeichnen. Zum Beispiel: „Entspricht dem ZVDH-Produktdatenblatt Unterdeck-/Unterspannbahnen gem. Tab. 1“ mit dem Zusatz „geeignet für Behelfsdeckung“ und der Angabe der Klasse.
Nachweispflicht auch für Zubehör
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen komplettieren die Unterkonstruktion, z. B. Nageldicht-Materialien unter der Konterlattung. Da alle Bauteile in Art und Ausführung der regelkonformen Behelfsdeckung entsprechen müssen, gilt die Nachweis- und Gewährleistungspflicht auch für das Zubehör. Kortendieck ergänzt: „Im Zweifel reicht es aber nicht, sich nur auf das Produktdaten- und Merkblatt zu beziehen. Wichtig sind die objektspezifischen Anforderungen. Die Regeln berücksichtigen den gegenwärtigen Stand der Bautechnik, sind aber keine Leistungsbeschreibung.“
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