Stromanbieter informieren Verbraucher nur unzureichend über Preiserhöhungen


Artikel vom 28.04.2017


In den letzten Monaten wurden die Strompreise von vielen Anbietern angezogen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat nun festgestellt, dass die Kunden darüber nur unzureichend aufgeklärt wurden. So wurden die Preise weder transparent dargestellt, noch fand eine Belehrung bezüglich des  Sonderkündigungsrechts statt. In der Folge erhielten 10 der Anbieter von der niedersächsischen Verbraucherzentrale eine Abmahnung. Darüber hinaus werden auch Gesetzesänderungen zum besseren Schutz der Verbraucher gefordert, es soll künftig gewisse Richtlinien für Preisänderungsschreiben geben.

Meinungsforschungsinstitut führte eine Umfrage durch

Im letzten Jahr gab die Verbraucherzentrale Niedersachsen bei der forsa eine Umfrage unter 1.000 Kunden in Auftrag, denen eine Preiserhöhung per Mail oder Brief angekündigt wurde. Außerdem wurden Verbraucher gebeten die entsprechenden Schreiben der Verbraucherzentrale vorzulegen, damit diese eine Auswertung vornehmen konnten. Diese Aktion zeigte, das viele davon dem Informationsbedarf der Kunden nicht gerecht werden, was sich in erster Linie auf die Preisangaben bezieht.

Mehr als 80 Prozent der Teilnehmer waren nicht damit einverstanden, dass lediglich der neue Strompreis angegeben wurde, sie hätte daneben gerne den bisherigen Tarif gehabt, um eine direkten Vergleich anstellen zu können. 30 Schreiben von Stromanbietern wurden geprüft, und nur bei etwa der Hälfte waren beide Preise ersichtlich. In den anderen Schreiben wurden zwar die künftigen Strompreise aufgeführt, Verbraucher hatten aber keinerlei Überblick bezüglich des Ausmaßes der Preiserhöhung.

Doch das war nicht der einzige Kritikpunkt der Kunden, die meisten Verbraucher wünschen sich auch eine detaillierte Aufstellung darüber, wie sich der Strompreis zusammensetzt und möchten darauf hingewiesen werden, wie sich die monatlichen Abschlagszahlen in Zukunft entwickeln werden. Auch die Möglichkeiten zur Kündigung waren für die Mehrheit nicht ersichtlich. Selbst wenn es einen Hinweis bezüglich des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen gibt, so äußerten viele Kunden den Wunsch, auch über den letztmöglichen Termin informiert zu werden.

Laut Aussagen der Verbraucherzentrale macht solch ein Hinweis definitiv Sinn. Beim Sonderkündigungsrecht ist es nämlich so, dass keine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Soll eine Preiserhöhung zum 1. Januar des folgenden Jahres stattfinden, so ist es vollkommen ausreichend, wenn die Kündigung den Stromanbieter am 31. Dezember erreicht. Die Verbraucherzentrale bemängelt, dass in den Schreiben dieser Punkt kaum berücksichtigt wurde.

Unterschiede bei Verbrauchern in der Grundversorgung und mit Sondervertrag

Die Untersuchung der Verbraucherzentrale Niedersachsen deckte auch auf, dass es bei drei Anbietern tatsächlich Unterschiede bei bestimmten Kunden gibt. Ein Kunde in der Grundversorgung hat bisher den Energieversorger oder den Tarif noch nie gewechselt. Diese Verbraucher erhielten ganz andere Preismitteilungen, als die bei Kunden mit Sonderverträgen der Fall war. Das liegt vermutlich daran, dass die Gesetze bei den Kunden in der Grundversorgung viel enger ausgelegt werden, die Vorgaben sind hier viel deutlicher. Dennoch ist es laut Verbraucherzentrale nicht in Ordnung, dass manche Kunden ausführlicher informiert werden als andere. Es ist so, dass das umfassende Schreiben mit allen wichtigen Angaben ja schon vorliegt, bei den Kunden mit einem Sondervertrag streicht man dann einfach einige Passagen und Informationen.

Die Umfrage der forsa und die Auswertungen der Verbraucherzentrale Niedersachsen haben also einige Mängel und Missstände bei den Preisänderungsschreiben aufgedeckt. Deshalb will die Verbraucherzentrale auch darauf drängen, dass die gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst werden. Die transparenten und eindeutigen Formulierungen sollten künftig nicht nur in den Schreiben an Kunden in der Grundversorgung zu finden sein, auch Verbraucher mit Sonderverträgen haben ein Recht auf umfassende Aufklärung, hier darf es in Zukunft keine Unterschiede mehr geben.

Der Gesetzgeber sollte außerdem prüfen, ob nicht noch zusätzliche Angaben zur Pflicht werden müssten, wie zum Beispiel ein Hinweis auf den letztmöglichen Termin für die Kündigung. Die Abmahnung von zehn Energieversorgern hat immerhin zu ersten Konsequenzen geführt, vier davon sind dazu bereit, entsprechende Schreiben in Zukunft entsprechend anzugleichen. Weitere Informationen bezüglich Stromtarife gibt es hier auf strom-magazin.de.