Klingel defekt: Dann ist eine Mietminderung rechtens

Ist die Klingel oder die Gegensprechanlage defekt, das ist ein auf Dauer untragbarer Zustand ist.


Artikel vom 07.06.2022


Ist die Klingel oder die Gegensprechanlage defekt, dann können wichtige Briefe oder Pakete nicht angenommen und Besucher nicht empfangen werden. Fest steht, dass eine kaputte Klingel ein auf Dauer untragbarer Zustand ist, der so schnell wie möglich behoben werden sollte. Doch berechtigt eine defekte Klingel auch zur Minderung der Miete?

Kann eine defekte Klingel eine Mietminderung rechtfertigen?

Aufgrund eines Mangels kann im Mietrecht dann eine Mietminderung vorgenommen werden, wenn durch diesen die Gebrauchstauglichkeit des jeweiligen Gegenstandes in erheblichem Maße eingeschränkt wird. In erheblichem Maße ist die Gebrauchstauglichkeit dann eingeschränkt, wenn der Ist-Zustand der Wohnung deutlich vom Soll-Zustand abweicht. Wie der Soll-Zustand der Wohnung auszusehen hat, ist üblicherweise im Mietvertrag festgehalten. Auch dann, wenn solch ein Mietmangel bejaht werden kann, muss die Mietminderung gemäß § 536 BGB angemessen sein und in der Sache dem Mangel entsprechen.

In welchen Fällen kann eine kaputte Klingel zur Reduktion der Miete führen?

Damit eine defekte Klingel einen erheblichen Mangel darstellt und eine Mietminderung rechtfertigt, muss ihre Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße eingeschränkt sein. Dies ist sicher zu bejahen, wenn die Klingel oder Gegensprechanlage überhaupt nicht mehr funktionieren. Doch auch dann, wenn es zwar noch klingelt, aber die Besucher über die Gegensprechanlage nicht mehr richtig verstanden werden können, kommt eine Mietminderung in Betracht. Ist zudem eine Schließanlage mit der Klingel oder Gegensprechanlage verbunden, und funktioniert diese ebenfalls nicht mehr, kann dies unter Umständen auch zu einer Minderung der Miete berechtigen.

Mietmangel wird repariert
Ziel der Mietminderung ist es in der Regel den Vermieter dazu zu bringen, den Mietmangel so schnell wie möglich zu beseitigen. Das bedeutet, die Klingel und etwaige Gegensprechanlagen so rasch wie möglich zu reparieren. Doch was gilt es, hinsichtlich der Kosten für solch eine Reparatur zu wissen? Grundsätzlich besagt die sogenannte Kleinreparatur-Klausel, dass der Mieter an den Kosten für die Reparatur von Einrichtungen kleinerer Art beteiligt werden kann. Auch die Klingel kann als Einrichtung kleinerer Art, welche dem gesteigerten Gebrauch durch den Vermieter ausgesetzt ist, angesehen werden. Insbesondere trifft dies auf den Klingel-Schalter zu. Die Reparatur und Instandsetzung der Klingelanlage als solche ist dagegen wesentlich umfangreicher und fällt daher zumeist in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

In welcher Höhe kann die Miete bei einer defekten Klingel gemindert werden?
Bei der Frage danach, in welchem Umfang die Miete bei einer kaputten Klingel eigentlich gemindert werden kann, ist eine Mietminderungstabelle von Nutzen. In ihr finden sich Angaben dazu, in welchen Fällen Mietminderungen in einer bestimmten Höhe gerichtlich anerkannt wurden. Die Angaben dienen dabei aber lediglich als Richtwerte und sind keine feststehenden Größen.
So hat das Landgericht Dessau-Roßlau im Jahr 2012 entschieden, dass die Miete bei einer defekten Klingel- und Gegensprechanlage im Dachgeschoss um fünf Prozent gemindert werden kann.
In einem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall aus dem Jahr 2006 wurde eine Minderung der Miete von drei Prozent bei einer kaputten Klingelanlage als gerechtfertigt anerkannt.
Bei einem Ausfall von Gegensprech- und Klingelanlage befand das Amtsgericht Rostock mit Urteil vom 30.09.1998, dass eine Minderung der Miete um zehn Prozent bei einem Ausfall der Gegensprech- und Klingelanlage angemessen sei.

In all diesen Fällen der Mietminderung aufgrund einer defekten Klingel wurde stets das Ausmaß der Beeinträchtigung mit der konkreten Höhe der Mietreduktion ins Verhältnis gesetzt. Es muss also je nach Einzelfall entschieden werden. In der Regel bewegen sich die Quoten zur Mietminderung zwischen zwei und fünf Prozent.


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