Was ein Mieter überhaupt darf, welche Pflichten er als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses hat und was ein Vermieter von ihm fordern kann und darf, wissen die Meisten nicht so ganz genau. Und exakt aus diesem Grund kommt es sehr oft zwischen beiden Parteien zu erheblichen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten. Und nicht selten landen zerstrittenen Mieter und Vermieter vor Gericht. Viele solcher Vorfälle könnten aber schon im Vorfeld erledigt sein, wenn beide Parteien sich klar und deutlich über Rechte und Pflichten geäußert haben und sich ein Bild vom Gegenüber machen können. Gleichzeitig aber auch über diverse Streitpunkte kommunizieren und sich schon bevor der Mietvertrag unterzeichnet ist äußern und Sachverhalte zum beiderseitigen Einverständnis zu klären.
Pflichten des Mieters
Zu den Pflichten gehören unter anderem auch die Sorgfaltspflicht und auch den gängigen Vorschriften seitens der jeweiligen Hausverwaltung Folge zu leisten. Denn genau hier gibt es immer wieder zwischen Hausverwaltung und Mietern etliche Streitpunkte. Angefangen vom regelmäßigen Treppen Putzen und der Flurreinigung, über das tägliche Leeren der des Briefkastens und dem Abstellen des Kinderwagens oder des Fahrrades im Eingangs- und Flurbereich. In der Regel hängen die Hausvorschriften in einem Mehrparteienhaushalt im Eingangsbereich im Flur aus, oder man bekommt sie schriftlich zugesendet, sobald der Mietvertrag unterzeichnet und der Einzug in die Wohnung vollzogen sind. Somit sollte man sich grundlegend immer als Mieter an den Vorgaben der jeweiligen Hausverwaltung halten, um jedweden Streitigkeiten schon zu Beginn und auch im Nachhinein aus dem Weg gehen zu können.
Mietkaution
Die mit häufigsten Streitereien haben ihren Ursprung oftmals zum Thema Mietkaution und was darunter zu verstehen ist und in welchen Fällen sie vom Vermieter und Immobilienbesitzer grundlegend einbehalten werden kann und darf. Das Mietverhältnis wird zwischen Mieter und Vermieter in Form eines Mietvertrages abgeschlossen. In diesem Vertrag muss die eingangs geforderte Mietkaution seitens des Vermieters klar und in voller Summe aufgeführt sein. Desweiteren sollten alle Regelungen und Verpflichtungen, die zur Auszahlung der Kaution bei Auszug erfolgen würden, schriftlich im Vertrag enthalten und fixiert sein. Der Vermieter kann eine Kaution dann einbehalten, wenn nach nach Beendigung des Mietvertrages offene Forderungen aus dem Mietverhältnis noch nicht beglichen sind. Das können Nachzahlungen aus offenen Betriebskostenabrechnungen sein oder auch Instandsetzungskosten für Mängel oder Schäden an der Wohnung. Auch Mietrückstände können nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Mietkaution beglichen werden. Unter Umständen darf der Vermieter aber nicht die gesamte Kaution einbehalten, sondern nur einen rechtlich geregelten Anteil. Am besten ist, man trifft sich vor Ort in der Immobilie mit dem Vermieter und macht vor Vertragsunterzeichnung einen Wohnungsbegehung und fertigt ein Wohnungsübergabeprotokoll an. Alle offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, wie Kratzer in den Zimmertüren, defekte Fensterverriegelungen, defekte Lichtschalter, oder Leitungen. Oder selbst die abgesprungenen Ecken an den Fliesen in der Küche sollten mit aufgeführt sein. Quasi ähnlich wie die Übergabeprotokolle, die beim Anmieten eines Mietwagens von beiden Seiten getätigt werden.
Verhaltensregeln innerhalb und außerhalb der Mietwohnung
Für Raucher ist es heutzutage schon sehr schwer, überhaupt noch freien und annehmbaren Wohnraum ergattern zu können. Das Rauchen in geschlossenen Räumen wird Mietern immer häufiger von verschiedenen Vermietern schlichtweg untersagt, oder eben dazu aufgefordert und geraten, nur auf dem Balkon oder auf der Terrasse im Freien rauchen zu dürfen. Wer trotzdem in geschlossenen räumen rauchen möchte und will, kann durch diverse Möglichkeiten dennoch für eine saubere Luft sorgen. Beispielsweise sind Luftreiniger beste Partner, um die Luft vom Tabakgeruch zu befreien. So kann weder der Rauch nach Außen dringen, noch erfährt der Nachbar und vielleicht auch der Vermieter davon, dass innerhalb der Wohnung geraucht wird. Denn rechtlich gesehen, gibt es diesbezüglich noch keine Einigung. Wird nämlich das Rauchen als vor-formulierte Klausel im Mietvertrag selbst schriftlich fixiert, gilt diese nicht und ist auch auf gerichtlichem Wege nicht wirksam einzufordern. Wer aber sich als Mieter gut mit dem Vermieter stehen möchte und keinen Ärger vorprogrammieren will, sollte sich an die Regeln dennoch weitgehend halten. Das beste und mit probateste Mittel dem Ganzen prima aus dem Weg gehen zu können, ist wahrscheinlich gleich mit dem Rauchen aufzuhören. Das erspart nicht nur Ärger, sondern auch eine Menge Geld und ist gut für die Gesundheit. Wer Blumenkästen auf seinen Balkon aufhängen möchte, sollte erstens mit seinem Vermieter darüber sprechen und zweitens Rücksicht auf seinen Untermieter beim Gießen der Blumen nehmen. Denn auch hier kann ein verärgerter Nachbar schnell einmal seinen Ärger beim Vermieter loswerden wollen. Und das kommt dennoch grundsätzlich, ob berechtigt oder nicht, immer sehr negativ beim Vermieter an.